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Montenegro: Grundzüge des Rechtssystems

1. Rechtsvorschriften 

Obwohl immer noch ein umfangreicher Anpassungsbedarf an die Standards der EU besteht und teilweise, z.B. im Zivilrecht, wo weiterhin kein einheitliches Zivilgesetzbuch existiert, die Einzelbereiche durch gesonderte, nicht immer miteinander abgestimmten Gesetzte geregelt sind (teilweise gelten weiterhin die Rechtsvorschriften des ehemaligen Jugoslawien), hat das Land in einigen Bereichen bemerkenswerte Fortschritte gemacht. Beispielhaft wird hier das Gesetz über Finanzierungsleasing erwähnt.

 a. Investitionsrecht

Ausländische Investoren sind den inländischen gleichgestellt. Es gibt gesetzliche Garantien gegen Enteignungen, wobei jedoch als Ausnahme zwingende öffentliche Zwecke genannt werden, in welchem Fall eine angemessene Entschädigung zu zahlen ist. Die ungehinderte Reinvestierung und die Repatriierung von Profiten oder Vermögen ist gesetzlich verankert.

b. Grundzüge des Gesellschaftsrechtes

Folgende Gesellschaftsformen sind nach dem montenegrinischen Recht möglich:

Aktiengesellschaft (Akcionarsko društvo = a.d.), kann von mindestens zwei Personen gegründet werden. Das Mindestkapital beträgt 25.000,- EUR.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Društvo s ograničenom odgovornošću = d.o.o.) kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Das Mindestkapital beträgt 1,- EUR. Das Gründungsverfahren ist vereinfacht und kann innerhalb von wenigen Tagen durchgeführt werden.

Kommanditgesellschaft (Komanditno društvo = k.d.) kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Es ist kein Mindestkapital vorgeschrieben.

Offene Handelsgesellschaft (Ortačko društvo = o.d.) von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Es ist kein Mindestkapital vorgeschrieben.

Einzelunternehmer (Preduzetnik)

Zweigniederlassung (Predstavništvo)

Die Eintragungsgebühr bei der Gründung einer Gesellschaft beträgt einheitlich 10,- EUR.

c. Steuerrecht und Zollrecht im Überblick

Es sich folgende Steuerarten von dem Investor zu beachten: 

- Körperschaftssteuer beträgt 9% und ist damit der niedrigste Steuersatz in Europa. Mit Wirkung ab August 2004 wurden Quellensteuern von 15% auf grenzüberschreitende Mietzinszahlungen und auf von nicht Ansässigen erzielte Veräußerungsgewinne eingeführt.

- Einkommenssteuer beträgt 15% pauschal und betrifft Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in Montenegro haben, oder sich mehr als 183 Tage im Jahr im Land aufhalten. Besteuert wird das weltweite Einkommen.

- Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer wurde 2003 eingeführt und beträgt 7% bis 17%.

- Verbrauchssteuer werden als fixe Beträge für bestimmte Produkte festgelegt.

- Grunderwerbssteuer beträgt 0,08% bis 0,8% des Grundstückwertes.

- Lokale Abgaben wie z.B. die jährlichen Grundsteuern i.H.v. 0,2% vom Kaufpreis des Grundstückes.

Steuerbefreiungen gibt es für neu errichtete Gesellschaften (drei Jahre), neu errichtete Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung von über 100.000,- EUR (fünf Jahre), in Sonderwirtschaftszonen (z.B. Hafen in Bar) und benachteiligten Regionen (zehn Jahre).

Zolltarife betragen zwischen 0% und 30%, der durchschnittliche Satz ist 6 %.  

d. Zivilrecht (Schuldrecht)

Hypothek (Grundbuch)

Die Hypothek ist das einzige gesetzlich geregelte Grundpfandrecht. Gesetzlich vorgesehen ist sowohl die Möglichkeit einer gerichtlichen als auch einer außergerichtlichen Befriedigung. Die Eintragung der Hypothek hat konstitutive Wirkung.

Rechte an Liegenschaften werden durch Eintragung in den Liegenschaftskataster erworben.

Pfandrecht

Das Gesetz über Sicherungsübereignung von beweglichem Vermögen ermöglicht die Begründung eines besitzlosen Pfandrechtes. Der Schuldner verpflichtet sich dabei, das besicherte Vermögen in einem besonderen Verzeichnis eintragen zu lassen. Zur Besicherung können bewegliche Güter, Rechte, Anteile an Gemeinschaftsunternehmen oder zukünftige Güter und Rechte dienen.

Treuhänderische Eigentumsübertragung/Eigentumsvorbehalt

Das Gesetz über die treuhändische Eigentumsübertragung sieht eine Sicherungsübereignung von unbeweglichen Sachen vor. Erworben wird dieses Sicherungseigentum durch Eintragung in die entsprechenden öffentlichen Bücher mit dem Vermerk, dass es sich um einen treuhändischen Eigentumsübergang handelt. Der Vertrag bedarf der Schriftform mit gerichtlicher Beglaubigung.

Im Falle der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist darauf zu achten, den Eigentumsvorbehalt im Zollverfahren bei der Einfuhr ausdrücklich vermerken zu lassen. Die montenegrinische Gesetzesordnung sieht nämlich keine Möglichkeit vor, die bereits für den Import verzollte Ware mittels Re-Export wieder an den ausländischen Lieferanten zurückzugeben. Da der Eigentumsvorbehalt den formellrechtlichen Einschränkungen unterliegt, wird oft von deren Vereinbarung abgeraten.

d. Arbeitsrecht 

Das Arbeitsrecht in Montenegro wurde modernisiert. Die Arbeitsverhältnisse werden vordergründig durch Arbeitsverträge und Kollektivverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern geregelt.

Arbeitsverhältnisse können einvernehmlich oder schriftlich durch Kündigung gelöst werden. Das Gesetz sieht insgesamt zwölf Kündigungsgründe vor, u.a.: nach Zahlung einer Abfindung, Kündigung innerhalb der Probezeit, betriebsbedingte Kündigung etc.

e. Ausländerrecht

Ein ausländischer Arbeitnehmer benötigt in der Republik Montenegro eine Aufenthalts- und eine Arbeitsgenehmigung.

Deutsche Staatsbürger dürfen sich bei Einreise mit einem gültigen Reisepass bis zu 90 Tage und mit einem gültigen Personalausweis bis 30 Tage ohne Visum in Montenegro aufhalten.

f. Grunderwerbsrecht

In Montenegro können ausländische natürliche und juristische Personen Grundstücke erwerben, sowohl im Zusammenhang mit einer Investition unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit, als auch für private Zwecke. Die Voraussetzungen wurden in den letzten Jahren jedoch etwas eingeschränkt.

Beim Immobilienerwerb ist jedenfalls Vorsicht geboten, da die Eigentumsverhältnisse oft unklar sind.  

2. Ordentliche- und Spezialgerichtsbarkeit

Das ordentliche Gerichtssystem in Montenegro ist in drei Instanzen organisiert. Spezielle Zuständigkeit besteht u.a. für Wirtschaftssachen. Seit 2005 wurden Verwaltungsgerichte eingerichtet.

3. Durchsetzbarkeit ausländischer Gerichtsentscheidungen

Zwischen Montenegro und Deutschland wurde bislang kein bilaterales Vollstreckungsabkommen für Gerichtsentscheidungen in Zivil- oder Handelsrechtssachen geschlossen. Dies bedeutet, dass die Entscheidungen deutscher Gerichte in Montenegro nicht unmittelbar angewendet, sondern in einem bestimmten Verfahren anerkannt werden müssen, um vollstreckt zu werden. Es handelt sich um ein gesondertes Verfahren, im Laufe dessen zwar die materiellrechtliche Richtigkeit des Urteils des ausländischen Gerichts nicht geprüft wird, jedoch diverse grundsätzliche und prozessuale Fragen von dem montenegrinischen Gericht einer gesonderten Prüfung unterzogen werden. Geprüft wird z.B., ob zwischen dem Land des Gerichts (z.B. der Bundesrepublik Deutschland) und der Republik Montenegro die Gegenseitigkeit (Reziprozität) in der Frage der Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen besteht. Die ausländische Entscheidung muss zudem den Grundsätzen der montenegrinischen Gesellschaftsordnung entsprechen. Es werden noch diverse prozessuale Fragen bezüglich der anzuerkennenden Entscheidung geprüft, z.B.: ob der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde, ob das Gericht unabhängig und unbefangen entschieden hat, ob nicht eine frühere Entscheidung des montenegrinischen Gerichts in der selben Angelegenheit existiert, ob ein Beschwerde- bzw. Verteidigungsrecht eröffnet wurde etc.

Trotz der vorstehenden Angaben kann im Einzelfall empfehlenswert sein, die Zuständigkeit deutscher Gerichte vertraglich zu vereinbaren, da gerichtliche Verfahren vor montenegrinischen ordentlichen Gericht nicht selten über mehrere Jahre ablaufen. Ebenfalls möglich und empfehlenswert ist, eine Schiedsklausel in die Verträge aufzunehmen.

 

Dieser Text stellt eine Basisinformation dar. Er wird routinemäßig aktualisiert. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann nicht übernommen werden.

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