|
Die kroatische GmbH (društvo s ograničenom odgovornošcu „d.o.o.“) Art. 385 bis 472 des kroatischen Gesetzes über Handelsgesellschaften [HGG]
Die Normierung im Gesetz orientiert sich inhaltlich weitgehend an das deutsche GmbHG. Die Unterschiede beruhen u.a. auf dem Versuch, zahlreiche Einzelfragen, die in Deutschland durch Rechtsprechung und Praxis gelöst wurden, ausdrücklich zu normieren.
Die wichtigsten Unterschiede: In Kroatien ist verpflichtend ein Anteilsbuch zu führen, in dem die Gesellschafter einzutragen sind. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur derjenige als Gesellschafter, der in dieses Buch eingetragen ist. Der Aufsichtsrat einer GmbH findet in den Art. 434 bis 439 HGG eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die durch die diesbezüglichen Bestimmungen für die AG ergänzt werden (Art. 439). Bestimmungen über eine (beschränkte oder unbeschränkte) Nachschusspflicht enthält das HGG nicht.
Die GmbH kann in Kroatien von einer oder mehreren privaten oder juristischen Personen gegründet werden. Das Mindestkapital muss den Gegenwert von 2.500,- Euro in Kuna [kroatische Währung] betragen. Der Mindestbetrag der einzelnen Geschäftsanteile hat den Gegenwert von 100,- Euro zu betragen.
Auch in Kroatien vollzieht sich die Gründung in drei Stufen:
1. Die Gründung beginnt mit der Feststellung der Satzung . Dies muss in einer notariellen Urkunde erfolgen. Die obligatorischen Inhaltsbestandteile der Satzung sind in Art. 388, 391 und 392 HGG geregelt. Vor Anmeldung der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister hat jeder Gesellschafter ein Viertel seiner Einlage, soweit sie in Geld zu leisten ist, einzuzahlen. Dabei muss der insgesamt eingezahlte Betrag mindestens den Gegenwert von 1.250,- Euro betragen, wobei der Wert von Sach- und Rechtseinlagen bei der Berechnung einzubeziehen ist.
2. Nach Ernennung der Geschäftsführung und ggf. Wahl des Aufsichtsrates kann die GmbH angemeldet werden.
3. Danach überprüft das Gericht gem. Art. 395 HGG die Ordnungsmäßigkeit des Gründungsverfahrens und der Anmeldung.
Werden Sacheinlagen geleistet, so sind diese in der Satzung detailliert zu beschreiben und ihr Wert festzusetzen. Darüber hinaus ist ein Gründungsbericht zu erstatten sowie eine Gründungsprüfung durchzuführen. Sacheinlagen sind zudem vor der Anmeldung vollständig einzubringen.
Besonderheiten bei der Gründung einer Einmann-GmbH
Die Entstehung einer Einmann-GmbH ist gem. Art. 398 Abs. 5 auch nachträglich möglich. Bei Gründung einer Einmann-GmbH ist für den erst später in Geld einzuzahlenden Betrag der Stammeinlage Sicherheit zu leisten.
Organe:
1. Geschäftsführer (weisungsgebunden)
2. Die Gesamtheit der Gesellschafter (= „Gesellschafterversammlung“)
3. Aufsichtsrat soweit die GmbH im Jahresdurchschnitt mehr als 300 Beschäftigte hat oder so ausdrücklich gesetzlich bestimmt wurde (bis jetzt keine derartige Regelung
Dieser Text stellt eine Basisinformation dar. Er wird routinemäßig aktualisiert. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann nicht übernommen werden.
zurück
|