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Bosnien und Herzegowina/Rechtslage

Allgemein

Die Entitäten (Föderation Bosnien und Herzegowina; die Serbische Republik und Brčko Distrikt) haben weitgehend selbständige Kompetenzen in der Gesetzgebung. Ein gesamtstaatliches Rechtssystem existiert lediglich in bestimmten Bereichen, z.B. bezüglich der indirekten Steuer.

Zwar ist durch die Einwirkung des Hohen Repräsentanten und als Folge des allseits proklamierten Wunsches der Annährung an die EU zur grundsätzlichen Angleichung der Rechtsnormen gekommen. Manche Rechtsvorschriften unterscheiden sich jedoch weiterhin erheblich voneinander. Die Einzelnormen sind bei der Anwendung im Detail in jedem konkreten Fall zu prüfen.  

Das europäische Rechtssystem wird mit Nachdruck umgesetzt. Die Differenzen zwischen den Entitäten führte jedoch oft auch seitens der EU-Vertreter zur desillusionierten Prognosen bezüglich der Frage des Beitritts. Ende 2007 wurde ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU unterzeichnet, das inzwischen in Kraft getreten ist. Dies stellt einen wichtigen Schritt in Richtung EU-Integration dar.

Investitionsrecht

Gesamtstaatliche Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über die Politik direkter ausländischer Investitionen und die Anleitung über die Registrierung von Auslandsdirektinvestitionen. Investitionen durch Ausländer (mindestens 10% Beteiligung) müssen beim Ministerium für Außenhandel und wirtschaftliche Beziehungen registriert werden. Der Gesamtstaat fördert ausländische Investitionen durch zahlreiche Maßnahmen (Befreiung von Zollgebühren, Gleichstellung beim Immobilienerwerb, das Recht, Bankkonten in nationaler oder in beliebiger konvertibler Währung zu führen). Ausländische Investoren sind den inländischen gleichgestellt. Es gibt gesetzliche Garantien gegen Enteignungen, wobei jedoch als Ausnahme zwingende öffentliche Zwecke genannt werden. Im Falle von Enteignungen muss eine angemessene Entschädigung gezahlt werden. Die ungehinderte Reinvestierung und die Repatriierung von Profiten oder Vermögen ist gesetzlich verankert.

Grundzüge des Gesellschaftsrechtes

Die Regelung des Gesellschaftsrechts ist vollständig in der Kompetenz der Entitäten. Besonders zu beachten sind das Gesetz über Wirtschaftsgesellschaften der Föderation BuH (Zakon o privrednim društvima Federacije BiH, Sl. Novine FBiH 23/99, 45/00, 2/02 und 29/03), Gesetz über Unternehmen der Serbischen Republik (Zakon o preduzećima Republike Srpske, Sl. Glasnik RS 24/98, 62/02, 66/02, 38/03, 97/04 und 34/06), Gesetz über die Registrierung von Handelssubjekten in der Föderation BuH (Zakon o registraciji poslovnih subjekata Federacije Bosne i Hercegovine, Sl. Novine FBiH 27/05, 78/05), Gesetz über Handelsgesellschaften des Brčko Distrikt.

Folgende Gesellschaftsformen sind sowohl nach dem Recht der Föderation als auch nach den Vorschriften der Serbischen Republik möglich:

Aktiengesellschaft (dionicko društvo, d.d.; in der Serbischen Republik akcionarsko društvo, a.d.)

Das Mindestgrundkapital beträgt in der Föderation und dem Brčko Distrikt KM 50.000,00 (ca. EUR 25.600,00), in der Republika Srpska entweder KM 10.000,00 oder KM 20.000,00 je nach der konkreten Form der a.d.; der Mindestnominalwert einer Aktie beträgt in der Föderation BuH KM 10,00 (ca. EUR 5,00) und in der Serbischen Republik KM 1,00 KM (ca. EUR 0,50), der Mindestwert einer Einzeleinlage beträgt in beiden Entitäten KM 100,00 (ca. EUR 50,00). Die Gründung einer Ein-Personen-AG ist zulässig.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (društvo sa ograničenom odgovornošcu, d.o.o.)

Das Mindeststammkapital beträgt in der Föderation und der Republika Srpska KM 2.000,00 (ca. EUR 1.000,00), der Mindestwert einer Einzeleinlage KM 100,00 (ca. EUR 50,00). Das Gesetz über Handelsgesellschaften des Brčko Distrikts schreibt insoweit vor, dass das Mindestkapital bei der Gründung einer Mehrpersonen-d.o.o. KM 10.000,00 (ca. EUR 5.112,-) und bei der Gründung einer Ein-Mann-d.o.o. KM 2.000,00 (etwa 1.022,00). Einlagen können in Geld, Sachwerten oder Rechten erfolgen. Für die Gründung einer Ein-Personen-Gesellschaft muss ein gesonderter Gründungsbeschluss vorliegen. Es besteht keine Begrenzung der Anzahl der Gesellschafter.

Die GmbH entsteht mit der Eintragung in das Gerichtsregister.

Kommanditgesellschaft (Komanditno društvo, k.d.)

Es gibt keine Mindestkapitalbestimmung. Einlagen des Kommanditisten sind nur in Geld möglich. Der Komplementär haftet mit seinem gesamten Privatvermögen.

Offene Handelsgesellschaft (društvo s neogranicenom solidarnom odgovornošću; in der Serbischen Republik ortačko društvo)

Die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft muss von mindestens zwei Personen vorgenommen werden. Die Gesellschaftsmitglieder haften mit ihrem gesamten Vermögen.

Ein nach dem in Bosnien und Herzegowina geltenden Recht gegründetes Unternehmen gilt als inländisch. Die gebräuchlichste Rechtsform ist die GmbH.

Juristische Personen sind Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Genossenschaftsverbände und solche Personen, die eine Geschäftstätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben. Sie sind eintragungspflichtig, die Register werden bei den zuständigen Gerichten geführt.

Immobilienerwerb

Ausländische natürliche und juristische Personen, die in der Republik Bosnien und Herzegowina wirtschaftlich tätig sind, können grundsätzlich Grundeigentum erwerben. Ausnahmen bestehen für sogenannte „verbotene Zonen“.

Ausländische natürliche Personen mit ständigem Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina können Grundeigentum erwerben.

Steuern und Abgaben

Im Jahr 2006 wurde eine umfassende Steuerreform landesweit durchgeführt. Die Körperschaftsteuer liegt nunmehr im gesamten Bosnien und Herzegowina bei 10 %. Die Mehrwertsteuer wurde seit dem 1. Januar 2006 eingeführt und beträgt einheitlich 17 %, auch für Grundnahrungsmittel.

Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz von weniger als KM 50.000,00 (ca. EUR 25.600,00) sind von der Mehrwertsteuer befreit. Die Mehrwertsteuer ist monatlich abzuführen, ein Vorsteuerabzug ist möglich.

Sonderverbrauchsteuern bestehen für bestimmte Produkte, wie: Tabak, Alkohol, Erdölderivate, Kaffee.

Im Zuge der Rechtsreform sind auch umfangreiche Steuerbegünstigungen normiert worden. Unter anderem besteht in Zollfreizonen völlige Steuerbefreiung für die ersten fünf Jahre. Ausländische Investitionen sind in den ersten fünf Jahren von der Gewinnsteuer befreit, bei Joint-Ventures gilt dies für die ausländische Beteiligung, soweit diese über 20 % liegt.

Die Mehrheit der Waren aus Bosnien und Herzegowina hat aufgrund eines im Jahr 2000 abgeschlossenen Präferenzregimes zollfreien Zugang zur EU.

Es besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Bosnien und Herzegowina und der Bundesrepublik Deutschland.

Ausländerrecht

Das Ausländerrecht ist gesamtstaatlich geregelt. Deutsche Staatsbürger benötigen für kurze Aufenthalte bis zu drei Monaten kein Einreisevisum.

Ausländer, die in Bosnien und Herzegowina einer steuerpflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, benötigen eine Aufenthalts und eine Arbeitserlaubnis. Es besteht die Möglichkeit, eine befristete (bis zu einem Jahr mit eventueller Verlängerung) oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erlangen.

Rechtsverfolgung in Zivil- und Handelssachen

Die Entscheidungen deutscher Gerichte in werden in Bosnien und Herzegowina nicht unmittelbar angewendet, sondern müssen in einem bestimmten Verfahren anerkannt werden, um vollstreckt zu werden. Rechtliche Grundlage für die Anerkennung von ausländischen Entscheidungen in Zivil – und Handelssachen ist das von dem alten Jugoslawien übernommene „Gesetz über die Regelung von Kollisionen der Gesetze mit den Vorschriften anderer Staaten bei bestimmten Verhältnissen vom 15.7.1982 (Zakon o rešavanju sukoba zakona sa propisima drugih zemalja, Službeni list SFRJ', Nr. 43/1982, 72/1982, 46/1996). Die Zuständigkeit des Gerichts wird dabei nach dem Wohnsitz, bzw. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Schuldners als natürliche Person bzw. nach dem Sitz der Handelsgesellschaft bestimmt. Zu dem Antrag auf Anerkennung des ausländischen Titels ist jedenfalls der mit dem Rechtskraftvermerk des Entscheidungsgerichts versehne Titel in Original, der zusätzlich mit einer Apostille versehen ist, sowie die beglaubigte Übersetzung dieser Unterlagen in eine der drei Amtssprachen vorzulegen. In dem Anerkennungsverfahren findet lediglich eine Prüfung der für die Anerkennung vorgeschriebenen, meist das Verfahrensform betreffende Voraussetzungen, wie z.B.: Ob die Entscheidung einen Rechtsstreit betrifft, für den nach den Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina die ausschließliche Zuständigkeit dessen Gerichte vorgesehen ist (z.B. bezüglich der höchstpersönlichen Angelegenheiten bosnischer Bürger mit dem Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina, wie Ehe- und Vaterschaftsangelegenheiten, oder betreffend der in Bosnien und Herzegowina befindlichen Liegenschaften); Ob in der selben Angelegenheit zwischen den Parteien bereits eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts in Bosnien und Herzegowina ergangen oder eine andere ausländische Entscheidung früher anerkannt ist; Ob zwischen dem Staat des Entscheidungsgerichts und der Bosnien und Herzegowina eine eingewandte Gegenseitigkeit (Reziprozität) in der Frage der Anerkennung der gerichtlichen Entscheidungen besteht. (Zwischen Bosnien und Herzegowina einerseits und der Bundesrepublik Deutschland andererseits besteht in der Frage der Anerkennung der Gerichtsentscheidungen des jeweils anderen dien beiderseits anerkannte Gegenseitigkeit). Eine inhaltliche Überprüfung der anzuerkennenden Entscheidung findet nicht statt. Durch die Anerkennung wird die ausländische Entscheidung einer einheimischen gleichgestellt.

Selbstverständlich kann der ausländische Gläubiger ein entsprechendes Gerichtsverfahren vor dem örtlich zuständigen Gericht in Bosnien und Herzegowina einleiten. Da diese Verfahren erfahrungsgemäß sehr lange dauern, ist immer bei dem Vertragsabschlüssen zu überlegen, ob nicht vorteilhafter wäre, die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts oder die ausschließliche Zuständigkeit deutschen Gerichts zu vereinbaren.

Forderungssicherheiten

Die gebräuchlichste Form der Forderungsabsicherung ist die Hypothek. Nur bei dieser kann von einem effektiven Schutz gesprochen werden. Eine Hypothek muss, um wirksam zu sein, vor Gericht errichtet werden und bedarf der Eintragung im Grundbuch. Die Führung der Bücher ist jedoch ungenau, der Vertrauensgrundsatz gilt demnach in der Praxis nur eingeschränkt. Zur Übertragung der Hypothek ist keine Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich. Die Verwertung erfolgt durch Versteigerung, die Liegenschaft kann nicht auf den Gläubiger übertragen werden.

Seit September 2004 gibt es für den Gesamtstaat ein Pfandgesetz. Es hat im Konfliktfall Vorrang vor den Gesetzen der Entitäten. Ein Pfand kann auch an zukünftigen beweglichen Sachen des Verpfändens begründet werden. Die Eintragung in das Pfandregister ist verpflichtend. Das Pfandrecht kann auch besitzlos sein. Die Realisierung des Pfandrechts erfolgt immer durch öffentliche Versteigerung, nicht jedoch durch Übergang der Pfandsache in das Eigentum des Gläubigers.

Weitere Formen der Absicherung, wie die Bankgarantie oder die Forderungsabtretung werden bei Kreditvergabe angewandt.

Arbeitsrecht

Die Arbeitgeberbeiträge sind 32% in der Föderation und 52% in der Republik.

Arbeitnehmerbeiträge belaufen sich in der Föderation auf 11,5%. In der Republik werden keine eingehoben.

 


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